§ 459 ABGB. Das Pfandrecht stellt sich als Recht des Gläubigers dar; es wäre daher am Pfandbesteller gelegen, konkrete Verpflichtungen zur Verwertung des Pfandes bei drohendem Kursverfall der verpfändeten Aktien nachzuweisen.
OGH 30. 10. 2003, 8 Ob 118/03s