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Zur Wechselteilbürgschaft, Sittenwidrigkeit einer Haftungsübernahme und Haftungsbefreiung nach § 25d KSchG.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2004/1216ÖBA 2004, 635 Heft 8 v. 1.8.2004

§§ 915, 879, 1359 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG. Die bürgerlichrechtlichen Vorschriften über Teilbürgschaften und Mitbürgschaften gelten auch für Wechselbürgschaften. Teilbürgschaft liegt vor, wenn sich mehrere Teilbürgen für verschiedene, gegeneinander abgrenzbare Teile der Schuld verbürgen. Rechtsgeschäftliche Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger sind wegen Sittenwidrigkeit (teil-)nichtig, wenn neben dem krassen Mißverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten kumulativ die weiteren Voraussetzungen der "verdünnten Willensfreiheit" und der Kenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber verwirklicht sind. Wesentliche Eigeninteressen schließen die Annahme der Sittenwidrigkeit aus. Die Haftungsbefreiung des Interzedenten nach § 25c KSchG tritt bei Unterbleiben der Information nur dann ein, wenn der Kreditgeber bei Abschluß des Interzessionsvertrages erkannte oder erkennen mußte, daß der Kredit wahrscheinlich notleidend werden wird.

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