§§ 880a, 1358, 1422 ABGB. Wird bei einer Höchstbetragshypothek das ursprüngliche Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner beendet, damit der Kreditrahmen ausdrücklich auf eine einzelne fällige Forderung reduziert und eine Wiederausnützung ausgeschlossen, so hat dies zur Folge, daß auch die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt wird und auf den Drittzahler übergeht.