§ 1 BWG; § 127 GewO; § 33 MaklerG; § 1 UWG. Die Kreditvermittlung ist den Kreditinstituten iSd BWG einerseits und den zur Ausübung der Gewerbe der Immobilienmakler oder der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatern Befugten andererseits vorbehalten. Der von der GewO verwendete Begriff des Personalkredits umfaßt alle Kredite, die nicht durch ein Grundpfandrecht (Hypothek) gesichert werden. Vermittlungstätigkeit ieS ist gegeben, wenn durch Informieren, Beraten, Bereden und Verhandeln auf potentielle Geschäftspartner dahin Einfluß genommen wird, daß sie zu Vertragsabschlüssen (miteinander) bewogen werden.