§§ 914, 1042 ABGB. Bei ergänzender Vertragsauslegung ist zu fragen, was redliche Parteien vereinbart hätten, wären die zukünftigen Vorgänge vorhergesehen bzw in ihre Überlegungen einbezogen worden. Einem Bankunternehmen kann nicht unterstellt werden, es wolle einem Kunden mehrere Millionen Schilling jahrelang zinsenfrei als Kredit zur Verfügung stellen. Rein buchmäßigen Vorgängen, denen weder eine tatsächliche Zahlung noch sonst eine Vermögenszuwendung eines Dritten zugrunde liegen, kommt keine Tilgungswirkung zu.