§§ 1293 ff ABGB; § 228 ZPO. Sofern der Kläger tatsächlich eine "sichere" Anlage gewünscht hätte und im Glauben gelassen worden sei, daß dies mit den dann gewählten Aktienfonds der Fall sei, könnte ein gegen Vertragspflichten verstoßender und schuldhafter Beratungsfehler vorliegen. Die Feststellungsklage dient nicht nur dem Ausschluß der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage. Sie soll vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher immer schon dann zulässig, wenn aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewißheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewißheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann.