§ 1311 ABGB; § 158 StGB. § 158 Abs 1 StGB dient dem Schutz der Gläubigergleichbehandlung. Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht zwischen einem Verstoß gegen § 158 Abs 1 StGB und jenem Schaden, den ein Gläubiger dadurch erleidet, daß andere Gläubiger in einem höheren Maß als er selbst Befriedigung erlangt haben. Die Unterscheidung zwischen Vertrauensschaden und Erfüllungsinteresse spielt für die Schadensberechnung bei Verstoß gegen § 158 Abs 1 StGB keine Rolle.