§§ 1295 ff ABGB. Der Schaden des Treugebers tritt bereits ein, wenn der Treuhänder ihm vereinbarungswidrig ein nicht gesichertes Konto nennt, auf das der Treugeber den Kaufpreis einzahlte, wodurch es dem Treuhänder ermöglicht wurde, über den dort einbezahlten Betrag treuwidrig zu verfügen. Dem Umstand, daß der Treuhänder in der Folge den Betrag auf ein in dieser Form unzulässiges Subkonto bei der beklagten Bank überwies und von dort wieder bar abhob, um mit diesem unbekannten Aufenthaltes zu verschwinden, kommt keine Relevanz mehr zu.