§ 1360 ABGB; Art 32, 51 WG; § 9 EO. Der Wechselbürge, der durch die Zahlung der Wechselschuld die Rechte aus dem Wechsel erworben hat, kann ein vom Gläubiger zur Durchsetzung der Wechselschuld eingeleitetes Exekutionsverfahren fortsetzen. Dies setzt voraus, daß die im Zuge der Exekution zur Durchsetzung der Wechselschuld bereits erworbenen Sicherungsrechte am Vermögen des Wechselhauptschuldners auf den einlösenden Wechselgläubiger übergehen. Den Wechselgläubiger trifft die Verpflichtung, dem Wechselbürgen die Geltendmachung dieser Sicherungsrechte zu ermöglichen bzw nicht zu vereiteln.