§§ 863, 914, 1271 ABGB; § 1 BWG. Zur Frage, ob bei langjähriger Übung der regelmäßigen Verlängerung von Termingeschäften aufgrund des Wesens derartiger Geschäfte ein Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit entstehen kann. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf Rechtsausübung ist nur anzunehmen, wenn sich der Verzicht aus der Erklärung unzweifelhaft ergibt.