§ 2 AnfO. Ein Dritter ist ohne rechtliches Gehör an eine Entscheidung nicht gebunden und es stehen ihm gegen eine Gläubigeranfechtung daher auch Einwendungen zu, die der Schuldner nicht mehr erheben kann. Der Anfechtungsgegner kann also die materielle Unrichtigkeit eines Exekutionstitels, auf dem der Anfechtungsprozeß beruht, im Anfechtungsprozeß geltend machen.