§ 25c KSchG. Die Verpflichtung, auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, trifft den Gläubiger auch dann, wenn der Bürge über die finanzielle Situation des "Hauptschuldners" Bescheid weiß. Ob für den Gläubiger erkennbar war, daß der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht mehr erfüllen werde können, kann regelmäßig nur einzelfallbezogen beurteilt werden.