§§ 1395, 1425 ABGB. Sowohl Unklarheiten der Rechtslage als auch das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten bilden einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag. Für die Anwendung des § 1395 ABGB genügt jede, von wem immer erlangte, klare und zuverlässige Nachricht. Der Zessus muß jedoch vom Zessionar jene Auskünfte anfordern, die eine Beurteilung ermöglichen, ob tatsächlich eine unanfechtbare Zession vorliegt; nur wenn danach noch Zweifel bleiben, wäre ein Gerichtserlag gerechtfertigt.