§ 1360 ABGB. Der Umfang von Schutz- und Sorgfaltspflichten, wie etwa die Frage von Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken gegenüber persönlich haftenden Personen, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. Die Einrede der Sachhaftung (beneficium excussionis realis) ist dem österreichischen Recht fremd.
OGH 5. 8. 2003, 7 Ob 184/02p