§§ 426 ff, 1425 ABGB; §§ 23, 139 AußStrG; Art 4 EVÜ. Das Eigentum an Wertpapieren geht nicht schon durch die Änderung des Wertpapierkontos über. Die Übertragung von Rechten an den verwahrten Wertpapieren durch den Hinterleger (Kontoinhaber) richtet sich nach den allgemeinen Vor - schriften; als Übergabsform bietet sich die Besitzanweisung an. Der gerichtliche Annahmebeschluß bei einem Gerichtserlag zugunsten mehrerer Personen kann von jedem der Erlagsgegner bekämpft werden. Die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung ist im Rechtsweg zu klären. Nur wenn nach einer Schlüssigkeitsprüfung schon aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, daß der von ihm benannte Erlagsgegner nicht Gläubiger des Erlegers sein kann, ist der Hinterlegungsantrag abzuweisen. Bei Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit hat das Abhandlungsgericht den beweglichen inländischen Nachlaß dem Heimatstaat des Erblassers oder an die von demselben zur Übernahme gehörig legitimierte Person auszufolgen.