Art 10 WG. Den Wechselschuldner trifft die Behauptungs- und Beweispflicht dafür, daß eine abredewidrige Ausfüllung des Blankoakzepts, ein grob fahrlässiger Blanketterwerb oder ein böser Glaube des Blanketterwerbers vorliege. Dem gutgläubigen Wechselerwerb steht die gutgläubige Ausfüllung des erworbenen Wechselblanketts gleich.
OGH 12. 3. 2004, 8 Ob 141/03y