§ 530 ZPO; § 879 ABGB. Die Entscheidung der Europäischen Kommission, wegen der Absprachen im "Lombard-Club" Geldbußen zu verhängen, stellt lediglich das Beweismittel dar, das sich auf bereits früher vorhandene Tatsachen bezieht. Die neue Tatsache ist, daß in sittenwidriger Weise nicht marktkonforme Zinssätze vereinbart und in Rechnung gestellt worden seien. Diese neuen Tatsachen sind a priori nicht ungeeignet, eine günstigere Entscheidung über die von der Kreditnehmerin zu zahlenden Zinsen herbeizuführen. Einer beklagten Partei, der bestimmte Einwendungen begründende Tatsachen nicht bekannt sind, kann nach Bekanntwerden dieser Tatsachen nach Abschluß des Vorprozesses die Möglichkeit nicht verschlossen werden, sie mittels Wiederaufnahmsklage geltend zu machen.