§§ 146, 147, 148 StGB; §§ 1, 15 KMG; § 861 ABGB. Ein "öffentliches Angebot" iS des § 1 Abs 1 KMG liegt (nur) dann vor, wenn es an einen nicht bestimmten Personenkreis (sohin an die Öffentlichkeit) gerichtet ist und in einer (auf die Veräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen gerichteten) Willenserklärung iS des § 861 ABGB (Offerte) besteht. Bei einem schon zu Beginn des Aktienverkaufes bestehenden Betrugsvorsatz des Emittenten stellt ein auf den Verkauf der Wertpapiere gerichtetes öffentliches Angebot ohne rechtzeitige Veröffentlichung eines kontrollierten Prospektes daher die erste ausführungsnahe Täuschungshandlung des mehrstufig angelegten Betrugsvorhabens dar. Die strafbare Handlung nach § 15 KMG wird aber durch jede Art von schwerem Betrug zufolge ausdrücklicher Subsidiarität verdrängt.