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Keine grundbücherliche Anmerkung einer im deutschen Recht vorgesehenen, dem österreichischen Recht hingegen unbekannten Verfügungsbeschränkung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2003/1138ÖBA 2003, 699 Heft 9 v. 1.9.2003

§ 20 GBG; Art 56 EGV. Eine im deutschen Recht vorgesehene, dem österreichischen Recht hingegen unbekannte Verfügungsbeschränkung einer Kapitalanlagegesellschaft ist nicht anzumerken. Unter "anderen Gesetzen" im Sinne des § 20 lit b GBG sind grundsätzlich österreichische Gesetze zu verstehen. Art 56 EGV zwingt nicht zur Übernahme deutschen Rechts in die österreichische Rechtsordnung.

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