§ 20 GBG; Art 56 EGV. Eine im deutschen Recht vorgesehene, dem österreichischen Recht hingegen unbekannte Verfügungsbeschränkung einer Kapitalanlagegesellschaft ist nicht anzumerken. Unter "anderen Gesetzen" im Sinne des § 20 lit b GBG sind grundsätzlich österreichische Gesetze zu verstehen. Art 56 EGV zwingt nicht zur Übernahme deutschen Rechts in die österreichische Rechtsordnung.