§ 119 KO; § 210 aF EO. Selbst wenn eine Hypothekarforderung nicht zur Meistbotsverteilung angemeldet wird, ist das Kapital zuzuweisen; dagegen sind Zinsen nicht zu berücksichtigen, wenn der Zinsenrückstand weder aus dem öffentlichen Buch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist.
OGH 18. 12. 2002, 3 Ob 79/02t