§§ 452, 1392 ff ABGB; §§ 10, 120 KO. Sicherungszession und Sicherungsübereignung sind Fälle eigennütziger Treuhand. Dem Sicherungszessionar steht im Außenverhältnis das Vollrecht zu. Nur innerhalb des Konkursverfahrens wird er auf die Rechte eines Absonderungsgläubigers eingeschränkt; er treibt jedoch als Gläubiger die Forderung ein.
OGH 11. 6. 2001, 8 Ob 313/00p