§§ 914, 1056 ABGB; §§ 6, 41a KSchG. Es ist zwischen Zinsgleitklauseln und Zinsanpassungsklauseln zu unterscheiden. Die Zinsanpassungsklauseln dienen dem unabweisbaren Bedürfnis der Kreditinstitute, ihre Zinskonditionen den wechselnden Entwicklungen anzupassen. Im Vorbehalt des Kreditgebers, bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse einen geänderten Zinssatz festzulegen, liegt eine ausreichend bestimmte Gestaltungsbefugnis.