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Nach Konkurseröffnung begründete Absonderungsrechte werden durch Zwangsausgleich nicht berüchrt.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2002/1034ÖBA 2002, 410 Heft 5 v. 1.5.2002

§§ 452, 1432 ABGB; §§ 3, 11, 21, 149, 156 KO. Pfandrechte an Forderungen, für die der notwendige Modus erst während des Konkursverfahrens gesetzt wurde und daher erst mit Rechtskraft der Aufhebung des Konkursverfahrens entstehen, erleiden durch den rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich keine Schmälerung.

OGH 19. 9. 2001, 3 Ob 121/01t

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