§§ 1, 12, 93, 93a BWG; Art 3 Richtlinie 94/19/EG . Ihrer Art nach sicherungspflichtige Einlagen werden nur dann von der Einlagensicherung erfaßt, wenn sie von Kreditinstituten entgegengenommen wurden, die ihrer Konzession nach dazu berechtigt waren.
OGH 27. 2. 2001, 1 Ob 13/01w