§ 1295 ABGB. Ist ein Kunde bei Anbahnung des Wertpapiergeschäfts schon entschlossen, das Geschäft zu tätigen, indem er einen bestimmten Auftrag erteilt, so treffen die Bank Aufklärungs- und Beratungspflichten nur, wenn ein Mangel an einschlägigen Kenntnissen oder eine Fehlentscheidung offenkundig wird. Die Bank ist nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden.