§§ 914 f, 983 ff, 1056 ABGB; §§ 6, 41a KSchG; § 21 KWG; §§ 182, 471, 502 ZPO. Der Berechtigte hat die Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen auszuüben. Auf Grund von Zinsanpassungsklauseln sind Senkungen in gleicher Relation wie Erhöhungen durchzuführen. Gemäß § 6 Abs 1 Z 5 aF KSchG reicht es aus, wenn die maßgebenden Umstände in allgemeiner, einer objektiven Auslegung zugänglichen Weise so umschrieben werden, daß eine Überprüfung der Ermessensausübung möglich ist. Die Bank darf keinen meßbaren Einfluß auf die maßgebenden Umstände haben.