Art 6 der Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. 11. 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insidergeschäfte steht der Anwendung von Vorschriften einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die strenger als die in dieser Richtlinie in bezug auf das Verbot der Ausnutzung von Insider-informationen vorgesehenen sind, sofern die Tragweite der für die Anwendung dieser Regelung verwendeten Definition der Insiderinformation für alle natürlichen oder juristischen Personen, die von dieser Regelung erfaßt werden, gleich ist. Wenn nationale Vorschriften gegen Art 6 der Richtlinie 89/592 verstoßen, da bestimmte natürliche oder juristische Personen eigens von einem strengeren als dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Verbot, Insiderinformationen auszunutzen, befreit sind, so muß das nationale Gericht diese strengeren Vorschriften gegenüber sämtlichen Personen, auf die sie Anwendung finden könnten, unangewendet lassen.