§§ 28 ff KO. Das allgemeine Anfechtungserfordernis der Nachteiligkeit ist vom Masseverwalter nur bei jenen Anfechtungstatbeständen zu behaupten und beweisen, die die Nachteiligkeit ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal benennen.
OGH 29. 3. 2001, 8 Ob 48/00t