§§ 1, 27 ff, 180 KO; §§ 79 ff EO. Bei einer Anweisung auf Schuld kann der in Ausführung der Anweisung befriedigte Gläubiger als Anfechtungsgegner in Anspruch genommen werden. Bei einem "Gesamtsachverhalt" genügt es, wenn die Anfechtungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vornahme des letzten Aktes gegeben sind. Es ist daher auch zu prüfen, ob bezogen auf diesen Zeitpunkt inländisches,
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