§§ 891, 896, 1360 ABGB. § 896 ABGB ist nicht zwingendes Recht; die Anteile der einzelnen Solidarschuldner bestimmen sich vielmehr primär nach dem zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnis.
OGH 25. 8. 1999, 3 Ob 69/98p
Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26. 4. 1996 wurde der beklagten Partei gegen die Klägerin und ihren geschiedenen Ehegatten zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 745.921 sA die Exekution durch Zwangsversteigerung einer je im Hälfteeigentum der Verpflichteten stehenden Liegenschaft bewilligt. Exekutionstitel ist beim Ehegatten der Klägerin ein Versäumungsurteil des Erstgerichtes vom 14. 11. 1995 und bei der Klägerin der im selben Verfahren am 19. 12. 1995 abgeschlossene Vergleich, in dem sie sich verpflichtete, der beklagten Partei S 745.921 samt 14,75 % Zinsen seit 1. 1. 1995 und Kosten von S 79.599,15 zu bezahlen, all dies bei sonstiger Exekution nur in die zu versteigernde Liegenschaft. Diese Liegenschaft ist nach anderen Pfandrechten als Haupteinlage mit einem Höchstbetragspfandrecht von S 4,800.000 belastet, das zur Sicherstellung eines von der F. KG mit Kreditvertrag vom 27. 5. 1993 aufgenommenen Kredites von S 4,000.000 diente. Dieses Pfandrecht ist auch auf einer im Alleineigentum des geschiedenen Ehegatten der Klägerin stehende Liegenschaft mit der Einlagezahl 365 als Nebeneinlage einverleibt. Gleichzeitig übernahmen die damaligen Ehegatten für diesen Kredit die Haftung als Bürgen und Zahler. Zum Zeitpunkt der Verbücherung des Höchstbetragspfandrechtes für S 4,800.000 waren in dieser Nebeneinlage zugunsten der beklagten Partei bereits Vorpfandrechte im Höchstbetrag von S 1,885.000, S 2,600.000 und S 6,500.000 eingetragen. Diese drei Hypotheken sowie die Hypothek für den Höchstbetrag von S 4,800.000 wurden am 9. 2. 1996 gelöscht. Derzeit haftet auf der Liegenschaft nur ein Höchstbetragspfandrecht von S 5,200.000 zugunsten der V.