§ 2 AnfO; § 13 GBG. Alle Anfechtungstatbestände setzen Befriedigungstauglichkeit und Benachteiligung der Gläubiger voraus; der Beweis obliegt dem Anfechtungskläger. Es genügt die bloße Wahrscheinlichkeit der Befriedigungstauglichkeit. Nach der Sachlage bei Schluß der Verhandlung erster Instanz ist zu prüfen, ob sich die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners für dessen Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat und ob die Nachteiligkeit bei Vornahme der Rechtshandlung objektiv vorhersehbar war.