Art 19, 21, 32 SchG; § 1304 ABGB. Eine Verpflichtung der Bank, die Berechtigung des Einreichers zu überprüfen, besteht erst dann, wenn ganz besondere Umstände nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Verdacht nahelegen, der Scheck könnte abhanden gekommen sein.
OGH 26. 8. 1999, 8 Ob 59/99f