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Verzichtet der Garant auf jede Einrede, so ist auch die Aufrechnung ausgeschlossen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2000/864ÖBA 2000, 328 Heft 4 v. 1.4.2000

§§ 880a, 937, 1438 ff ABGB; § 6 KSchG. Dem Garanten stehen grundsätzlich Einwendungen aus dem Einlösungsverhältnis zu. Die Erklärung des Garanten, er würde unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung leisten, ist jedoch als vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot zu verstehen.

OGH 26. 8. 1999, 8 Ob 74/99m

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