§§ 880a, 914 f ABGB. Garantien sind losgelöst von Valuta- und Dekkungsverhältnis, tragen keine causa in sich und sind daher abstrakte Rechtsgeschäfte. Hat die Interessenlage erkennbar die Sicherung des Begünstigten gegen allfällige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis oder sonst eine Verstärkung seiner Rechtsstellung im Vergleich zur bloßen Bürgschaft zum Ziel, spricht das auch ohne Verwendung des Ausdrucks "Garantie" nachdrücklich für die Annahme einer solchen Haftungserklärung. Eine Bankzusage muß im Zweifelsfall die für sie strenge Auslegung erfahren.