§ 1 BWG; § 8 RAO; § 1 UWG. Benutzt eine Bank die ihr vom Kunden erteilte Vollmacht nur dazu, um in dessen Namen eine Anfrage an dessen Gläubiger zu richten, und handelt es sich dabei um eine unentgeltliche Serviceleistung, so setzt sie keine Vertretungshandlung im Sinne des § 8 Abs 1 RAO.
OGH 22. 6. 1999, 4 Ob 284/98p