§§ 983 ff; 1270 ff ABGB. Durch ein von einem Dritten gewährtes Darlehen zum Zweck eines erlaubten Spiels entsteht keine Spielschuld, weil die Verpflichtung zum Ersatz eines bereits eingetretenen Spielverlustes kein aleatorisches Element enthält; auch bei unklagbarer Spielschuld ist das Darlehen einklagbar. Gegenteiliges gilt allerdings dann, wenn der Dritte nichts weiter als ein Gehilfe (Strohmann) des Gegenspielers ist.