§§ 135, 213, 231 EO; § 411 ZPO; § 466 ABGB. Ein Widerspruch gemäß § 213 Abs 1 EO kann sich auch gegen ein durch die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens begründetes vorrangiges Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers richten. Innerhalb ihrer objektiven Grenzen erstreckt sich die materielle Rechtskraft jedenfalls soweit auf die Entscheidungsgründe, als diese den Urteilsspruch individualisieren. Die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung als Exekutionstitel sind allein durch die Auslegung des Titels zu ziehen. Das Urteil gegen den Eigentümer der Pfandsache und persönlichen Schuldner ist in sein ganzes Vermögen vollstreckbar.