§ 502 ZPO; §§ 14, 22 DevisenG; §§ 38, 45 IPRG. Ein Vergleich ist ein "abhängiges" Rechtsgeschäft, dessen Beurteilung akzessorisch dem das zugrundeliegende Rechtsverhältnis beherrschenden Sachstatut unterliegt. Das Fehlen einer Rechtsprechung des OGH zur Auslegung des heranzuziehenden fremden Rechts reicht zur Annahme des Vorliegens einer qualifizierten
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