§§ 27 ff KO. Die Befriedigung eines Gläubigers aus fremden Mitteln aus einem hiezu aufgenommenen Darlehen oder durch Anweisung eines Dritten, der nicht Schuldner des Gemeinschuldners ist, kann mangels Befriedigungstauglichkeit nicht angefochten werden.
OGH 24. 11. 1998, 7 Ob 317/98p