§§ 28, 30, 31 KO. Die bloß mittelbare Nachteiligkeit reicht bei allen Anfechtungstatbeständen aus; sie muß bei Eingehen des Geschäfts objektiv vorhersehbar gewesen sein. Die Nachteiligkeit ist aufgrund einer Differenzrechnung festzustellen, bei der auch Vorteile zu veranschlagen sind. Hat der Angewiesene gegenüber dem Masseverwalter im Konkurs des Anweisenden den Anfechtungsanspruch anerkannt, so ist die Anweisung für die Konkursgläubiger nicht mehr nachteilig.