§ 3 KO; § 1403 ABGB. Die Anweisung erlischt mit der Konkurseröffnung. Der Angewiesene, der danach eine Anweisung auf Schuld befolgt, ist dann zu schützen, wenn ihm die Konkurseröffnung nicht bekannt sein mußte. Ein Treuhänder ist zur Rücküberweisung des treuhändig verwalteten Geldbetrages an den Darlehensgeber verpflichtet, wenn im Falle der mehrseitigen Treuhand die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldbetrages nicht eintreten.