§§ 1392 ff ABGB; § 26 KO. Der Factoring-Vertrag ist als Kaufvertrag zu beurteilen, auch wenn er wegen der Bevorschussung der abgetretenen Forderungen Kreditfunktion hat. Ein schon abgewickelter Factoring-Vertrag erlischt nicht mit Konkurseröffnung.
OGH 22. 10. 1998, 8 Ob 271/98f