§§ 879, 1346 ABGB; § 502 ZPO. Steht ein krasses Mißverhältnis des Haftungsumfanges und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der sich verbürgenden Familienangehörigen als objektives Element fest, so bilden die für die Inhaltskontrolle sonst rechtserheblichen Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem.
OGH 15. 12. 1998, 1 Ob 211/98f