Art 4 SchG; §§ 696, 704, 897, 880a, 914, 1402 ABGB. Die Einhaltung der Formvorschrift des § 2 Z 3 des Abkommens betreffend Scheckanfragen und Einlösungszusagen ist keine Gültigkeitsvoraussetzung. Scheckeinlösungszusagen der bezogenen Bank können auch unter einer aufschiebenden Bedingung abgegeben werden. Die Rechtsfolgen einer Erklärung richten sich danach, wie diese bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen, verständigen Menschen zu verstehen war.