§§ 1020, 1371 ABGB. Die Verbotsnorm des § 1371 ABGB trifft nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden. Die vereinbarte Unwiderruflichkeit einer Vollmacht ist gültig, wenn die Geschäftsbesorgung einen über das zu besorgende Geschäft hinausgehenden Zweck erreichen soll; dieser kann auch in der Verfolgung eigener Interessen des Geschäftsbesorgers liegen. Der Widerrufsverzicht muß angemessen befristet sein.