§§ 27, 63, 379, 382, 391 f, 399 EO; § 75 der 3. TN zum ABGB. Eine subjektive Gefährdung des Anspruchs liegt vor, wenn der Schuldner in Exekution gezogene Fahrnisse bloß zum Schein verkauft. Zur Sicherung von Forderungen gegen einen Erben sind Belastungs- und Veräußerungsverbote in bezug auf Liegenschaften ein zulässiges Sicherungsmittel. Bei einer einstweiligen Verfügung besteht kein Bedürfnis, den Zinssatz anzugeben. Die einstweilige Verfügung ist auf die zur Sicherung des Anspruchs unumgänglich nötigen Mittel zu beschränken.