§ 20 DevG, § 28 BWG, Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (§ 26 Abs 2 VwGG). Ist bei einer bescheidmäßigen Auferlegung einer das Bankgeheimnis möglicherweise beeinträchtigenden Bucheinsicht, die die OeNB nach § 20 DevG durchführen will, die Identität des Geheimnisherrn bekannt, so kann eine Verletzung seiner Rechte eintreten, sodaß der Geheimnisherr zur Verwaltungsgerichtshofbeschwerde legitimiert wird. § 20 DevG geht § 38 BWG vor. Zur devisenrechtlichen Kontrolle von Schillingkonten.