§§ 1293, 1298, 1324, 1332, 1333 ABGB; § 49a ASGG. Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte jedenfalls verlangen kann. Der Geschädigte kann jedoch den - durch § 1333 ABGB nicht begrenzten - Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden, soweit der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzugs eine Gewinnchance, die er wahrgenommen hätte und deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiß gewesen wäre, verlor.