§ 19 Sparkassenregulativ; § 39 SparkassenG; § 18 KSchG. Zwischen der Überziehung des bei einer Sparkasse geführten Privatkontos des Geschäftsführers einer Gesellschaft einerseits und der Kreditgewährung durch einen Kreditverein an die Gesellschaft samt Verpfändung einer Spareinlage des Geschäftsführers zur Kreditbesicherung besteht keine wirtschaftliche Einheit, die Ähnlichkeit mit dem Tatbestand des § 18 KSchG aufwiese.