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Es ist Sache desjenigen, der die Begünstigtenstellung aus einer Garantie behauptet, die für diese sprechenden Umstände auf völlig unbedenkliche Weise darzutun.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Peter RummelÖBA 1999/794ÖBA 1999, 484 Heft 6 v. 1.6.1999

§ 880a ABGB. Der Grundsatz der formellen Garantiestrenge ist kein Selbstzweck, doch darf die Garantiebank vom Begünstigten die strikte Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme verlangen. Wer die Begünstigtenstellung behauptet, hat die für diese sprechenden Umstände auf völlig unbedenkliche Weise darzutun.

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