§ 880a ABGB. Der Grundsatz der formellen Garantiestrenge ist kein Selbstzweck, doch darf die Garantiebank vom Begünstigten die strikte Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme verlangen. Wer die Begünstigtenstellung behauptet, hat die für diese sprechenden Umstände auf völlig unbedenkliche Weise darzutun.